Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0119, und E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288).Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0119, und E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288).