Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2013

Geschäftszahl

2013/04/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0171 E 28. Februar 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0119, und E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288).