Die Entscheidung über das Begehren des Beamten auf bescheidmäßige Feststellung einer (seines Erachtens durch - wenn auch als "Dienstzuteilung" bezeichneten - Personalmaßnahmen wirksam erfolgten) Versetzung stellt eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Verständnis des § 41a Abs. 6 BDG 1979 dar. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (Hinweis B vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0176), wie die hier erfolgte Zurückweisung des Antrages durch die Dienstbehörde gemäß § 39 BDG 1979 als unzulässig. Gegen einen solchen Bescheid steht die Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt offen.Die Entscheidung über das Begehren des Beamten auf bescheidmäßige Feststellung einer (seines Erachtens durch - wenn auch als "Dienstzuteilung" bezeichneten - Personalmaßnahmen wirksam erfolgten) Versetzung stellt eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" im Verständnis des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 dar. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (Hinweis B vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0176), wie die hier erfolgte Zurückweisung des Antrages durch die Dienstbehörde gemäß Paragraph 39, BDG 1979 als unzulässig. Gegen einen solchen Bescheid steht die Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt offen.