Es ist zwar unbedenklich, das Wissen der Mitglieder der Behörde aus ihrer Amtstätigkeit zu verwerten (vgl. E 18. Februar 2015, 2013/10/0258), jedoch kann dies die gebotene Einvernahme von zu einem bestimmten Beweisthema beantragten Zeugen nicht ersetzen.Es ist zwar unbedenklich, das Wissen der Mitglieder der Behörde aus ihrer Amtstätigkeit zu verwerten vergleiche E 18. Februar 2015, 2013/10/0258), jedoch kann dies die gebotene Einvernahme von zu einem bestimmten Beweisthema beantragten Zeugen nicht ersetzen.