Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/08/0076
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0281 E 17. Jänner 2014 RS 1
Stammrechtssatz
Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080076.L01
Im RIS seit
25.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2017080076_20170913L01