Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/17/0210

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl. 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170210.X01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2011170210_20140917X01

Rechtssatz für 2013/17/0400

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/17/0400

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0401

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0210 E 17. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl. 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170400.X02

Im RIS seit

19.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2013170400_20150424X02

Rechtssatz für Ra 2016/09/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0049

Entscheidungsdatum

06.09.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0210 E 17. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl. 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090049.L01

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016090049_20160906L01