Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Geschäftszahl

2013/17/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0210 E 17. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl. 2010/09/0005). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126, mit weiteren Nachweisen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/17/0401

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170400.X02