Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist der Dienstgeberin - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG) ist der Dienstgeberin - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher nicht die Rede sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).