Wurde das Nachsichtsansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge § 340 Abs. 1 3. Satz GewO 1994 (arg: "Ist im Zeitpunkt") von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. den Ausschussbericht 420 BlgNR XXIII. GP Seite 14 zur GewO-Novelle BGBl. I Nr. 42/2008, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 19 zu § 340).Wurde das Nachsichtsansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht, ist es zufolge Paragraph 340, Absatz eins, 3. Satz GewO 1994 (arg: "Ist im Zeitpunkt") von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen vergleiche den Ausschussbericht 420 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode Seite 14 zur GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 19 zu Paragraph 340,).