(1)Absatz einsAuf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist. Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10), Bestatter (§ 130) und Schleppliftunternehmer (§ 276) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen.Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 4, anzuwenden ist. Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 10,), Bestatter (Paragraph 130,) und Schleppliftunternehmer (Paragraph 276,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen.