Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 340

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 340

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 340,
  1. Absatz einsAuf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Absatz 4, anzuwenden ist. Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 10,), Bestatter (Paragraph 130,) und Schleppliftunternehmer (Paragraph 276,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen.
  2. Absatz 2Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.
  3. Absatz 3Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Eintragungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (Paragraph 57 b und Paragraph 57 f, des Handelskammergesetzes in der Fassung der 8. Handelskammergesetznovelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,) nachzuweisen.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 vor und steht in dem auf Grund der Anmeldung des Gewerbes durchzuführenden Verfahren keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind.
  5. Absatz 5Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß Paragraph 12, sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens zulässig.
  6. Absatz 6Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, als erstattet.
  7. Absatz 7Liegen die im Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088999

Alte Dokumentnummer

N5199715508A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P340/NOR12088999

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