Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 340

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 340

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 340,
  1. Absatz einsAuf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, rechtswirksam erfolgt ist.
  2. Absatz 2Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.
  3. Absatz 3Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde – unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P340/NOR40032674

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