Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2002/09/0088
Entscheidungsdatum
20.11.2003
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1
Hier: Seitens des Schulleiters wurde die auf einem Beschluss der
Lehrerkonferenz beruhende Anordnung an alle an der betreffenden
Schule tätigen Lehrpersonen erteilt, die von ihm aufgelegten
Formulare betreffend die Stundenabrechnungen in periodischen
Abständen ausgefüllt an ihn zu retournieren. Aus Inhalt und Bezug
dieser - in "Ersuchen" oder "Bitten" gekleideten Anordnungen
musste auch für den Beschwerdeführer (Lehrer) unzweifelhaft klar
sein, dass es sich hierbei um von ihm zu befolgende - und durch
längere Zeit hindurch auch tatsächlich befolgte - Weisungen handelt.
Stammrechtssatz
Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X07
Im RIS seit
26.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JWR_2002090088_20031120X07