Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0009

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §44 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §44 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §44 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090009.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1993090009_19940518X01

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1 Hier: Seitens des Schulleiters wurde die auf einem Beschluss der Lehrerkonferenz beruhende Anordnung an alle an der betreffenden Schule tätigen Lehrpersonen erteilt, die von ihm aufgelegten Formulare betreffend die Stundenabrechnungen in periodischen Abständen ausgefüllt an ihn zu retournieren. Aus Inhalt und Bezug dieser - in "Ersuchen" oder "Bitten" gekleideten Anordnungen musste auch für den Beschwerdeführer (Lehrer) unzweifelhaft klar sein, dass es sich hierbei um von ihm zu befolgende - und durch längere Zeit hindurch auch tatsächlich befolgte - Weisungen handelt.

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X07

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X07

Rechtssatz für 2001/09/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2001/09/0035

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1 Hier: Ein Gesandter war als amtierender Leiter der Presseabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer, dem Leiter einer dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststelle, dessen Vorgesetzter. Der während des Telefongesprächs zwischen dem Gesandten als Vertreter der Zentralstelle und dem Beschwerdeführer vom erstgenannten geäußerte Hinweis auf einen vom Bundesministerium als Pressemitteilung herausgegebenen Text musste vom Beschwerdeführer als ein namens des Amtes geäußerter Wunsch oder als ein solches Ersuchen gedeutet werden, der Beschwerdeführer möge gegenüber den Medien keine dieser Pressemitteilung entgegenstehenden Äußerungen tätigen; insoferne hat es sich um eine Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 gehandelt.

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X10

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2001090035_20041117X10

Rechtssatz für 2010/12/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18221 A/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/12/0184

Entscheidungsdatum

27.09.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120184.X04

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2010120184_20110927X04

Rechtssatz für 2010/09/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0112

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090112.X01

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010090112_20120424X01