Verwaltungsgerichtshof
17.11.2004
2001/09/0035
GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1
Hier: Ein Gesandter war als amtierender Leiter der Presseabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer, dem Leiter einer dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststelle, dessen Vorgesetzter. Der während des Telefongesprächs zwischen dem Gesandten als Vertreter der Zentralstelle und dem Beschwerdeführer vom erstgenannten geäußerte Hinweis auf einen vom Bundesministerium als Pressemitteilung herausgegebenen Text musste vom Beschwerdeführer als ein namens des Amtes geäußerter Wunsch oder als ein solches Ersuchen gedeutet werden, der Beschwerdeführer möge gegenüber den Medien keine dieser Pressemitteilung entgegenstehenden Äußerungen tätigen; insoferne hat es sich um eine Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 gehandelt.
Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.