Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/12/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17704 A/2009

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2008/12/0082

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120082.X06

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2008120082_20090520X06

Rechtssatz für 2009/12/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/12/0084

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0082 E 20. Mai 2009 RS 6

Stammrechtssatz

Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120084.X05

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2009120084_20100512X05

Rechtssatz für Ra 2016/12/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/12/0061

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0082 E 20. Mai 2009 VwSlg 17704 A/2009 RS 6

Stammrechtssatz

Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L04

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016120061_20170427L04