Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Geschäftszahl

2009/12/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0082 E 20. Mai 2009 RS 6

Stammrechtssatz

Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.