Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2009

Geschäftszahl

2008/12/0082

Rechtssatz

Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.