Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ra 2016/12/0061
GRS wie 2008/12/0082 E 20. Mai 2009 VwSlg 17704 A/2009 RS 6
Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/12/0027 B 27. April 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120061.L04