Ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG wird nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (vgl. E 8. Juni 1984, 84/17/0068). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen (vgl. E 31. Jänner 1995, 94/08/0277).Ein Anbringen nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG wird nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist vergleiche E 8. Juni 1984, 84/17/0068). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen vergleiche E 31. Jänner 1995, 94/08/0277).