Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2010/07/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0179 E 15. Jänner 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anbringen nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG wird nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist vergleiche E 8. Juni 1984, 84/17/0068). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen vergleiche E 31. Jänner 1995, 94/08/0277).