Bei der "versäumten Frist" iSd § 71 Abs 1 AVG muß es sich um Bei der "versäumten Frist" iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG muß es sich um
eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung
materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb
derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust
des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden
muß, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (Hinweis E 13.6.1989,
89/11/0032).