Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/16/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/01/0035 E 15. März 1995 RS 1 (hier nur der erste Satzteil)

Stammrechtssatz

Bei der "versäumten Frist" iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG muß es sich um

eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung

materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb

derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust

des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden

muß, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (Hinweis E 13.6.1989,

89/11/0032).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160023.J01