Verwaltungsgerichtshof
28.08.2008
2008/22/0348
GRS wie 95/01/0035 E 15. März 1995 RS 1
Bei der "versäumten Frist" iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG muß es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muß, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0032).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/22/0349