Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/16/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/16/0055

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/16/0086

Rechtssatz

Die Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträgen zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X04

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2008160055_20090129X04

Rechtssatz für Ra 2017/16/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0091

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0055 E 29. Jänner 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Die Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträge zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160091.L01

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017160091_20171219L01

Rechtssatz für Ra 2023/16/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0113

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/16/0055 E 29. Jänner 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Die Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträgen zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160113.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160113_20250227L01