Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2008/16/0055
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/16/0086
Die Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträgen zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X04