Verwaltungsgerichtshof
27.02.2025
Ra 2023/16/0113
GRS wie 2008/16/0055 E 29. Jänner 2009 RS 4
Die Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträgen zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160113.L01