Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im
Sinne des § 10 Abs. 5 ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") derSinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") der
nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).