Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2010

Geschäftszahl

2008/10/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0254 E 21. Mai 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im

Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") der

nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).