Verwaltungsgerichtshof
21.05.2008
2006/10/0254
Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im
Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") der
nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/10/0268