Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2008

Geschäftszahl

2006/10/0254

Rechtssatz

Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im

Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") der

nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/10/0268