Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/07/0243
Entscheidungsdatum
20.03.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0135 E 10. November 2011 RS 1
Stammrechtssatz
§ 72 Abs. 1 WRG 1959 begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und die Substanz nicht beeinträchtigende Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst auf Grund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl. E 17. Dezember 2009, 2007/07/0008).Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und die Substanz nicht beeinträchtigende Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst auf Grund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden vergleiche E 17. Dezember 2009, 2007/07/0008).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070243.X03
Im RIS seit
14.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014
Dokumentnummer
JWR_2013070243_20140320X03