Verwaltungsgerichtshof
10.11.2011
2011/07/0135
Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und die Substanz nicht beeinträchtigende Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht. Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst auf Grund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden vergleiche E 17. Dezember 2009, 2007/07/0008).