Aus § 67g Abs 1 erster Satz AVG ist abzuleiten, dass Bescheide eines UVS auch dann, wenn es sich nicht um Berufungsbescheide handelt, stets zu begründen sind. (Hier: Es fehlt die Wiedergabe der Begründung im Protokoll über die Verkündung des angefochtenen Bescheides.)Aus Paragraph 67 g, Absatz eins, erster Satz AVG ist abzuleiten, dass Bescheide eines UVS auch dann, wenn es sich nicht um Berufungsbescheide handelt, stets zu begründen sind. (Hier: Es fehlt die Wiedergabe der Begründung im Protokoll über die Verkündung des angefochtenen Bescheides.)