(2)Absatz 2,Wenn die Verkündung nicht unmittelbar nach Schluß der Verhandlung oder unmittelbar nach der nicht öffentlichen Beratung im Anschluß an eine Verhandlung erfolgt, dann genügt abweichend von § 62 Abs. 2 die Beurkundung der Verkündung in einem Aktenvermerk.Wenn die Verkündung nicht unmittelbar nach Schluß der Verhandlung oder unmittelbar nach der nicht öffentlichen Beratung im Anschluß an eine Verhandlung erfolgt, dann genügt abweichend von Paragraph 62, Absatz 2, die Beurkundung der Verkündung in einem Aktenvermerk.