Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67g

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verkündung des Bescheides

Paragraph 67 g,
  1. Absatz eins,Der Bescheid ist samt der wesentlichen Begründung öffentlich zu verkünden. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann die öffentliche Verkündung des Bescheides unterbleiben, sofern die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist. Gleiches gilt, wenn der Bescheid nicht unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung gefällt wird und alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichten.
  2. Absatz 2,Wenn die Verkündung nicht unmittelbar nach Schluß der Verhandlung oder unmittelbar nach der nicht öffentlichen Beratung im Anschluß an eine Verhandlung erfolgt, dann genügt abweichend von Paragraph 62, Absatz 2, die Beurkundung der Verkündung in einem Aktenvermerk.
  3. Absatz 3,Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12065006

Alte Dokumentnummer

N4199529874L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67g/NOR12065006

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