Die stRsp des VwGH zu § 123 und § 124 BDG 1979 ist wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu § 91 und § 92 LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich. Danach haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.Die stRsp des VwGH zu Paragraph 123 und Paragraph 124, BDG 1979 ist wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu Paragraph 91 und Paragraph 92, LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich. Danach haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.