Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2010

Geschäftszahl

2007/09/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0189 B 1. Juli 1998 RS 2

(Hier zweiter und dritter Satz; betreffend das Tiroler Gemeindebeamtengesetz)

Stammrechtssatz

Die stRsp des VwGH zu Paragraph 123 und Paragraph 124, BDG 1979 ist wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu Paragraph 91 und Paragraph 92, LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich. Danach haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.