Verwaltungsgerichtshof
02.07.2010
2007/09/0223
GRS wie 97/09/0189 B 1. Juli 1998 RS 2
(Hier zweiter und dritter Satz; betreffend das Tiroler Gemeindebeamtengesetz)
Die stRsp des VwGH zu Paragraph 123 und Paragraph 124, BDG 1979 ist wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu Paragraph 91 und Paragraph 92, LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich. Danach haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.