Die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, ist an Hand der den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte vorzunehmen und kann sich nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung im engeren Sinn allein beziehen, sondern muss auch die dazu dienenden Anlagen umfassen (vgl. E 27. Mai 2004, 2000/07/0264).Die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, ist an Hand der den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte vorzunehmen und kann sich nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung im engeren Sinn allein beziehen, sondern muss auch die dazu dienenden Anlagen umfassen vergleiche E 27. Mai 2004, 2000/07/0264).