Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch
eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der
Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG tauglich geltend gemacht als Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG tauglich geltend gemacht als
auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung
des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.