Verwaltungsgerichtshof
25.01.2007
2006/07/0128
GRS wie 97/07/0014 E 6. August 1998 RS 2
(Hier: Bewilligung der Errichtung eines Kanals und einer Wasserleitung)
Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.