Verwaltungsgerichtshof
24.05.2007
2007/07/0025
GRS wie 97/07/0014 E 6. August 1998 RS 2
(Hier: Behauptung der Beeinträchtigung des Grundwassers durch flussbauliche Maßnahmen)
Mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers (hier durch eine Trockenbaggerung) wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.