Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2007/05/0296
Entscheidungsdatum
29.01.2008
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0217 E 6. September 1995 RS 1
(hier: nur Sätze 1-4; Zusatz: "Die möglichen Auswirkungen der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm
anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines
anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde
daher nicht, in diesem Verfahren §38 AVG anzuwenden.")
Stammrechtssatz
Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den VwGH berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Bf steht in einem Prozeßverhältnis eigener Art zum VwGH, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung iS einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Bescheid vom VwGH behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 3 VwGG seine Wirkung.Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den VwGH berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Bf steht in einem Prozeßverhältnis eigener Art zum VwGH, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung iS einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Bescheid vom VwGH behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG seine Wirkung.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde
siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden
und Vorstellungsbehörden) Diverses
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050296.X05
Im RIS seit
11.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_2007050296_20080129X05