Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Geschäftszahl

95/12/0217

Rechtssatz

Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten mit seiner Erlassung ein. Die Einbringung der Beschwerde an den VwGH berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert vielmehr ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Bf steht in einem Prozeßverhältnis eigener Art zum VwGH, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Der angefochtene Bescheid stellt rechtlich eine Feststellung iS einer Präzisierung der kraft Gesetzes gegebenen Sachlage dar. Sollte der Bescheid vom VwGH behoben werden, verliert der in seinem Spruch ausdrücklich darauf aufbauende angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG seine Wirkung.