Auch solche strafgerichtlichen Verurteilungen des Bf, die für sich genommen keinen Ausschlussgrund iSd § 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994 darstellen, sind von der Behörde in die Prognoseentscheidung gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 mit einzubeziehen.Auch solche strafgerichtlichen Verurteilungen des Bf, die für sich genommen keinen Ausschlussgrund iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 darstellen, sind von der Behörde in die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 mit einzubeziehen.