Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/18/0474
Entscheidungsdatum
30.01.2007
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs2
FPG 2005 §66
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0284 E 4. Oktober 2006 RS 3
(Hier: Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs 1 und Abs 2 iVm § 60 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005)
Stammrechtssatz
Durch § 66 FrPolG 2005 wird die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und es wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001).Durch Paragraph 66, FrPolG 2005 wird die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und es wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180474.X02
Im RIS seit
08.03.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2006180474_20070130X02