Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2006

Geschäftszahl

2006/18/0284

Rechtssatz

Durch Paragraph 66, FrPolG 2005 wird die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und es wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180284.X03