Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.2006

Geschäftszahl

2006/18/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0284 E 4. Oktober 2006 RS 3 (Hier: Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005)

Stammrechtssatz

Durch Paragraph 66, FrPolG 2005 wird die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und es wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180344.X01