Verwaltungsgerichtshof
27.03.2007
2007/18/0066
GRS wie 2006/18/0284 E 4. Oktober 2006 RS 3
Durch Paragraph 66, FrPolG 2005 wird die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und es wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (Hinweis E 17. Jänner 2006, 2006/18/0001).
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180066.X01