Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/12/0275

Entscheidungsdatum

31.05.1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992120275.X02

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1992120275_19960531X02

Rechtssatz für 94/12/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0086

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/31 92/12/0275 2

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120086.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994120086_19980902X01

Rechtssatz für 93/12/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/12/0320

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/31 92/12/0275 2 (hier: entsprechende Ermittlungen zur Gleichwertigkeit der neuen Verwendung eines rechtskundigen Beamten fehlten)

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993120320_19990526X01

Rechtssatz für 98/12/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15742 A/2001

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

98/12/0139

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0275 E 31. Mai 1996 RS 2 Hier: Solche Umstände liegen nicht vor. Durch die seinerzeitige Personalmaßnahme ist keine Bezugsminderung eingetreten. Dazu hätte auch die Einstellung einer Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 (nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956) gehört; eine solche sogenannte Leiterzulage wäre (auch nach der alten Rechtslage) als beachtliches Indiz für eine höherwertige Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe anzusehen gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072 mwN).

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X15

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Dokumentnummer

JWR_1998120139_20011219X15

Rechtssatz für 2006/12/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/12/0023

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0275 E 31. Mai 1996 RS 2 Hier: Dies ist insbesondere bei Wegfall von Leitungsfunktionen zu bejahen (Hinweis E vom 28. Februar 1996, 95/12/0072).

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120023.X02

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2006120023_20101215X02