Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15742 A/2001
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
98/12/0139
Entscheidungsdatum
19.12.2001
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/12/0028
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0275 E 31. Mai 1996 RS 2
Hier: Solche Umstände liegen nicht vor. Durch die seinerzeitige
Personalmaßnahme ist keine Bezugsminderung eingetreten. Dazu hätte
auch die Einstellung einer Verwendungsgruppenzulage nach § 30a
Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 (nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: §
121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956) gehört; eine solche sogenannte
Leiterzulage wäre (auch nach der alten Rechtslage) als
beachtliches Indiz für eine höherwertige Verwendung innerhalb
derselben Verwendungsgruppe anzusehen gewesen (vgl. dazu das hg.
Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072 mwN).
Stammrechtssatz
Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X15
Im RIS seit
03.04.2002
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Dokumentnummer
JWR_1998120139_20011219X15