Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

93/12/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/31 92/12/0275 2

(hier: entsprechende Ermittlungen zur Gleichwertigkeit der neuen Verwendung eines rechtskundigen Beamten fehlten)

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).