Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Geschäftszahl

2006/12/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0275 E 31. Mai 1996 RS 2

Hier: Dies ist insbesondere bei Wegfall von Leitungsfunktionen zu bejahen (Hinweis E vom 28. Februar 1996, 95/12/0072).

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).