Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/03/0200
Entscheidungsdatum
28.02.2005
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0333 E 25. November 1988 RS 2
Hier: Das der belangten Behörde vorgelegte Sicherheitsprogramm der
Beschwerdeführerin wurde unbefristet bewilligt. In der Folge wurde
weder ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines
allenfalls abgeänderten Sicherheitsprogramms gestellt, noch
erfolgte ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 134a Abs. 1
LuftfahrtG 1957. Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen
Bescheid - wenn auch unter Vorschreibung anderer Auflagen -
neuerlich der Beschwerdeführerin für das von ihr vorgelegte
Sicherheitsprogramm die Bewilligung erteilte, hat sie über eine
bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden.
Stammrechtssatz
Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Rechtsverletzung sonstige Fälle
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur
Rechtsverletzungsmöglichkeit
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030200.X02
Im RIS seit
31.03.2005
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2004030200_20050228X02