Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1988

Geschäftszahl

88/18/0333

Rechtssatz

Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.